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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. | „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, | |||||||||
2. | „Aussetzungsverordnung“: die gemäß Art. 19 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung getroffenen Einschränkungen der Einfuhr von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft und | |||||||||
3. | „Exemplar“: ein Exemplar gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97. |
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. | „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, | |||||||||
2. | „Aussetzungsverordnung“: die gemäß Art. 19 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung getroffenen Einschränkungen der Einfuhr von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft und | |||||||||
3. | „Exemplar“: ein Exemplar gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97. |