§ 1 ArtHUV

Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,

2.

„Aussetzungsverordnung“: die gemäß Art. 19 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung getroffenen Einschränkungen der Einfuhr von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft und

3.

„Exemplar“: ein Exemplar gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,

2.

„Aussetzungsverordnung“: die gemäß Art. 19 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung getroffenen Einschränkungen der Einfuhr von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft und

3.

„Exemplar“: ein Exemplar gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. t der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten