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Legende:
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Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).
Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).