§ 1 ADGMV 2010 (weggefallen)

Anti-Doping-Grenzmengenverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Die Grenzmenge der Stoffe nach § 22a Abs1 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. 7 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, ist die in der Anlage bestimmte Menge.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.2014
Die Grenzmenge der Stoffe nach § 22a Abs1 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. 7 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, ist die in der Anlage bestimmte Menge.

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