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Die Grenzmenge der Stoffe nach § 22a Abs1 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. 7 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die Grenzmenge der Stoffe nach Paragraph 22 a, Absatz 7, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, ist die in der Anlage bestimmte Menge.
Die Grenzmenge der Stoffe nach § 22a Abs1 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. 7 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die Grenzmenge der Stoffe nach Paragraph 22 a, Absatz 7, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, ist die in der Anlage bestimmte Menge.