§ 1 GV (weggefallen)

Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.12.9999
§ 1 GV (weggefallen) seit 01.05.2000 weggefallen. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 480 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Salzburg: ..................... 200

Tirol: ........................ 220

Vorarlberg: ................... 60

Stand vor dem 30.04.2000

In Kraft vom 24.12.1999 bis 30.04.2000
§ 1 GV (weggefallen) seit 01.05.2000 weggefallen. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 480 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Salzburg: ..................... 200

Tirol: ........................ 220

Vorarlberg: ................... 60

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