§ 23 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2001 bis 31.12.9999

Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen

der Grundeigentümer

§ 23

(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen rückgängig zu machen.

(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die Grundabtretung erhalten hat, ist bei Rückgängigmachungenderen Rückgängigmachung gemäß Abs. 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in jenem Ausmaßder Höhe rück zu erstatten, das dem inneren Wertdie sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung entspricht (§ 25 Abs. 2 ROG 1992)nach dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex I ergibt.

(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen.

Stand vor dem 31.01.2001

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.01.2001

Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen

der Grundeigentümer

§ 23

(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen rückgängig zu machen.

(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die Grundabtretung erhalten hat, ist bei Rückgängigmachungenderen Rückgängigmachung gemäß Abs. 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in jenem Ausmaßder Höhe rück zu erstatten, das dem inneren Wertdie sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung entspricht (§ 25 Abs. 2 ROG 1992)nach dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex I ergibt.

(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen.

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