§ 3 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1995 bis 31.12.9999

Grundbücherliche Eintragungen

§ 3

(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser sindoder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.

Stand vor dem 28.02.1995

In Kraft vom 01.06.1994 bis 28.02.1995

Grundbücherliche Eintragungen

§ 3

(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser sindoder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.

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