Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann. Dasselbe gilt bei Zu- und Umbauten, sofern durch diese ein Gebäude mit vier oder mehr derartigen Wohnungen entsteht oder um zumindest eine derartige Wohnung erweitert wird. Die Benützung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein.
(2) Sofern nach Abs. 1§ 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(32) Im Sinne dieser Verordnung sind
a) | Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren, | |||||||||
b) | Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren. |
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann. Dasselbe gilt bei Zu- und Umbauten, sofern durch diese ein Gebäude mit vier oder mehr derartigen Wohnungen entsteht oder um zumindest eine derartige Wohnung erweitert wird. Die Benützung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein.
(2) Sofern nach Abs. 1§ 10 des Baugesetzes Kinderspielplätze zu schaffen sind, müssen diese hinsichtlich des Ausmaßes, der Lage sowie der Gestaltung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(32) Im Sinne dieser Verordnung sind
a) | Kleinkinder: Personen im Alter bis zu sechs Jahren, | |||||||||
b) | Kinder: Personen im Alter zwischen sechs und 14 Jahren. |
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2010