§ 8 Unv-Transparenz-G

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Mitglieder eines Landtages oder die im Paragraph eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen können eine der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.10.2013

In Kraft vom 24.06.1983 bis 28.10.2013
Paragraph 8,

Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Mitglieder eines Landtages oder die im Paragraph eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen können eine der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.

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