§ 2 BS-V Arbeitsmittel

Bildschirmarbeitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

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