§ 121 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 121, (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß Paragraph 52, Absatz 14, entsteht.
  2. 2.Ziffer 2Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
  3. 3.Ziffer 3Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
  4. 4.Ziffer 4Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.Der durch Paragraph 43, Absatz 6, entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
  5. (1)Absatz einsSolange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß Paragraph 52, Absatz 14, entsteht.
    2. 2.Ziffer 2Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
    3. 3.Ziffer 3Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
    4. 4.Ziffer 4Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.Der durch Paragraph 43, Absatz 6, entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
  6. (2)Absatz 2Der Bund hat die durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.Der Bund hat die durch die in Paragraph 53, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
  1. (2)Absatz 2Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.Der Bund hat die durch die in Paragraph 52, Absatz 6 und Paragraph 53, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2006
Paragraph 121, (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß Paragraph 52, Absatz 14, entsteht.
  2. 2.Ziffer 2Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
  3. 3.Ziffer 3Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
  4. 4.Ziffer 4Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.Der durch Paragraph 43, Absatz 6, entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
  5. (1)Absatz einsSolange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß Paragraph 52, Absatz 14, entsteht.
    2. 2.Ziffer 2Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
    3. 3.Ziffer 3Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
    4. 4.Ziffer 4Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.Der durch Paragraph 43, Absatz 6, entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
  6. (2)Absatz 2Der Bund hat die durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.Der Bund hat die durch die in Paragraph 53, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
  1. (2)Absatz 2Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.Der Bund hat die durch die in Paragraph 52, Absatz 6 und Paragraph 53, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

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