§ 121 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.

2.

Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.

3.

Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.

4.

Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.

(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 § 53 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2006

§ 121. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß § 52 Abs. 14 entsteht.

2.

Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.

3.

Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.

4.

Der durch § 43 Abs. 6 entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.

(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 § 53 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

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