§ 120 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

§ 120§ 115 Abs. 3 . Der Unterricht in der verbindlichen Übung bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im § 115 Abs. 1 genannten Landeslehrer,Lebende Fremdsprache' die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an Volksschulen ist für Lehrerdie Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach § 93 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zustehtAusdruck „zehn Jahren“ tritt.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.08.1993

§ 120§ 115 Abs. 3 . Der Unterricht in der verbindlichen Übung bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im § 115 Abs. 1 genannten Landeslehrer,Lebende Fremdsprache' die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an Volksschulen ist für Lehrerdie Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung gemäß § 48 nicht anzurechnen, wenn diesen Lehrern eine Dienstzulage oder Vergütung nach § 93 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zustehtAusdruck „zehn Jahren“ tritt.

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