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(2) Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.
(2) Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.