§ 115g LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach § 115d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach Paragraph 115 d, Absatz 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 115 d, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Paragraph 115 d, Absatz 3, Ziffer 2,
§ 115g LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 01.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach § 115d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach Paragraph 115 d, Absatz 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 115 d, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Paragraph 115 d, Absatz 3, Ziffer 2,
§ 115g LDG 1984 (weggefallen) seit 02.09.2017 weggefallen.

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