§ 115 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 , 26 undbis 26a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zumAuf Lehrer, die am 31. August 2007 sowie nach2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werdenverliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2008

(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 , 26 undbis 26a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zumAuf Lehrer, die am 31. August 2007 sowie nach2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werdenverliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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