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(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 , 26 undbis 26a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zumAuf Lehrer, die am 31. August 2007 sowie nach2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werdenverliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 20072008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 , 26 undbis 26a in der bis zum 31. August 2007Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zumAuf Lehrer, die am 31. August 2007 sowie nach2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werdenverliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.