§ 113 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

§ 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat im Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, die für die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der §§ 111 § 1 Abs. 2 und 112 erforderlich sind.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den3, §§ 111 § 2 Abs. 3 und 112 obliegt den landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92, § 107 und § 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.2004

§ 113. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat im Rahmen der Schulerhaltungsvorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, die für die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der §§ 111 § 1 Abs. 2 und 112 erforderlich sind.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den3, §§ 111 § 2 Abs. 3 und 112 obliegt den landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92, § 107 und § 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .

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