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§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92, § 107 und § 108 B-BSG sowie die fürBestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden . Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 18, Ziffer 3,, Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 92,, Paragraph 107 und Paragraph 108, B-BSG sowie die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der Paragraphen 111Bestimmungen des 7. und 112 erforderlichdes 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .
§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92, § 107 und § 108 B-BSG sowie die fürBestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden . Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 18, Ziffer 3,, Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 92,, Paragraph 107 und Paragraph 108, B-BSG sowie die Durchführung eines Dienstnehmerschutzes im Sinne der Paragraphen 111Bestimmungen des 7. und 112 erforderlichdes 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .