§ 111 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

10. Abschnitt

SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER

§ 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.

(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf denHiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedachterforderlichen Mittel zu nehmentreffen.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.2004

10. Abschnitt

SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER

§ 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.

(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf denHiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedachterforderlichen Mittel zu nehmentreffen.

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