§ 111 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 111, (1)

Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlechtder Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeiterforderlichen Mittel zu treffen.

  1. (2)Absatz 2Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.08.2004
Paragraph 111, (1)

Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlechtder Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeiterforderlichen Mittel zu treffen.

  1. (2)Absatz 2Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedacht zu nehmen.

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