§ 98 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.12.2013

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

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