§ 95 LDG 1984 Disziplinarerkenntnis

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(Anm.: Abs4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.07.2016

(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(Anm.: Abs4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten