§ 74 LDG 1984 Anwendung des AVG

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.2024

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a79 sowie

2.

das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.07.2016

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a79 sowie

2.

das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden.

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