§ 68 LDG 1984 Kommissionen zur Leistungsfeststellung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.12.2007

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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