§ 67 LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 67 LDG 1984 (1weggefallen) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.12.2013
§ 67 LDG 1984 (1weggefallen) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

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