§ 58b LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 58b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Landeslehrer einen KarenzurlaubKarenz nach den §§ 15 bis 15d und 15idem MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUGdem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 58b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Landeslehrer einen KarenzurlaubKarenz nach den §§ 15 bis 15d und 15idem MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUGdem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

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