§ 56 LDG 1984 Ferien und Urlaub

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 56, (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
  5. (5)Absatz 5Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
  6. (6)Absatz 6Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Absatz 4, verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.
  7. (6)Absatz 6Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Absatz 5, rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.09.1984 bis 31.12.1992
Paragraph 56, (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
  5. (5)Absatz 5Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
  6. (6)Absatz 6Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Absatz 4, verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu vergüten.
  7. (6)Absatz 6Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Absatz 5, rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.

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