§ 44 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

1.

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder

2.

im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder

3.

zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

1.

dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

2.

die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.

(5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

1.

den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 3 § 60 des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 485/1971BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

(7) (Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2002

(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

1.

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder

2.

im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder

3.

zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

(2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn

1.

dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und

2.

die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.

(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

(4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.

(5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.

(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

1.

den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß § 3 § 60 des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 485/1971BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

(7) (Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

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