Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes seinen 738sein 60. LebensmonatLebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes seinen 738sein 60. LebensmonatLebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.