§ 42 LDG 1984 Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.

(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes seinen 738sein 60. LebensmonatLebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2004

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.

(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes seinen 738sein 60. LebensmonatLebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.

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