§ 38 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel

2.

Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. (3)Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsRechtsmittel
    2. 2.Ziffer 2Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. 3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. 4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. (4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 18.06.2015 bis 24.02.2023
(1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel

2.

Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

  1. (1)Absatz einsDer Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. (3)Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsRechtsmittel
    2. 2.Ziffer 2Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. 3.Ziffer 3Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. 4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. (4)Absatz 4Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 37 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

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