§ 28 LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) LandeslehrerLandeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nurnicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdetdie an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schulelandesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann untersagt werdenAusnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurchaus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen des Dienstes gefährdet werdennicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.09.1984 bis 30.06.2012

(1) LandeslehrerLandeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nurnicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdetdie an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schulelandesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann untersagt werdenAusnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurchaus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen des Dienstes gefährdet werdennicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.

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