§ 26 LDG 1984 Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.Leiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
  3. (3)Absatz 3Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung hat
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die Ernennungserfordernisse,
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,den Hinweis auf das Erfordernis des Absatz 6, Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
    5. 5.Ziffer 5den Dienstort,
    6. 6.Ziffer 6die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    7. 7.Ziffer 7die Bewerbungsfrist und
    8. 8.Ziffer 8die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
    1. 1.Ziffer einsihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
    2. 2.Ziffer 2ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
    3. 3.Ziffer 3ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
    darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
  6. (6)Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben undin der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz 5, dargelegt haben und
    4. 4.Ziffer 4über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
    Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.
  7. (7)Absatz 7Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
  9. (9)Absatz 9Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
  10. (10)Absatz 10Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

(1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Ausschreibung hat

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

2.

die Ernennungserfordernisse,

3.

den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,

4.

den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

5.

den Dienstort,

6.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

7.

die Bewerbungsfrist und

8.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

1.

ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

2.

ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

3.

ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(6) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

1.

die Ernennungserfordernisse erfüllen,

2.

eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,

3.

in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben und

4.

über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(7) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsLeiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.Leiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
  3. (3)Absatz 3Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung hat
    1. 1.Ziffer einsdie mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die Ernennungserfordernisse,
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,den Hinweis auf das Erfordernis des Absatz 6, Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
    5. 5.Ziffer 5den Dienstort,
    6. 6.Ziffer 6die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    7. 7.Ziffer 7die Bewerbungsfrist und
    8. 8.Ziffer 8die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
    1. 1.Ziffer einsihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
    2. 2.Ziffer 2ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
    3. 3.Ziffer 3ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
    darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
  6. (6)Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennungserfordernisse erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben undin der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz 5, dargelegt haben und
    4. 4.Ziffer 4über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
    Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.
  7. (7)Absatz 7Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
  9. (9)Absatz 9Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
  10. (10)Absatz 10Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

(1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Ausschreibung hat

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

2.

die Ernennungserfordernisse,

3.

den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,

4.

den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

5.

den Dienstort,

6.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

7.

die Bewerbungsfrist und

8.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

1.

ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

2.

ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

3.

ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(6) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

1.

die Ernennungserfordernisse erfüllen,

2.

eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,

3.

in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben und

4.

über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(7) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

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