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(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
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(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
(7) Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(8) Der Landeslehrer, der
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(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(10) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Landeslehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
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(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
(7) Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(8) Der Landeslehrer, der
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(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(10) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Landeslehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)