§ 13a LDG 1984 (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 13a LDG 1984 (1weggefallen) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720seit 01.01.2014 weggefallen. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.

(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.2013
§ 13a LDG 1984 (1weggefallen) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720seit 01.01.2014 weggefallen. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.

(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.

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