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Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 59 Abs. 2§ 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 59 Abs. 2.
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 59 Abs. 2§ 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 59 Abs. 2.