§ 2a LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 59 Abs. 2§ 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 59 Abs. 2.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.07.2013

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Landeslehrerinnen oder Landeslehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 59 Abs. 2§ 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 59 Abs. 2.

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