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(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.