§ 7 ESVO

Erdölstatistik-Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2002,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1, § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 16.12.2014

In Kraft vom 22.07.2011 bis 16.12.2014
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2002,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1, § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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