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Die Erhebungen werden durchgeführt:
1. | Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen; | |||||||||
2. | als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland ( | |||||||||
3. | als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet; | |||||||||
4. | als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten). |
Die Erhebungen werden durchgeführt:
1. | Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen; | |||||||||
2. | als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland ( | |||||||||
3. | als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet; | |||||||||
4. | als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten). |