§ 15 MuKiPassV In-Kraft-Treten

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bereits in Anspruch genommen werden können.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 4 Z 2a sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4 Ziffer 2 a, sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.

Stand vor dem 10.12.2013

In Kraft vom 18.12.2009 bis 10.12.2013
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bereits in Anspruch genommen werden können.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 4 Z 2a sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4 Ziffer 2 a, sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.

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