§ 8 MuKiPassV

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 und 3 angeführtenbis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.

(2) Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung der im § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 34 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.10.2013

(1) Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 und 3 angeführtenbis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.

(2) Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung der im § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 34 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

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