§ 31 GTelG 2012 Vollziehung

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin betraut.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin betraut.

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