§ 25 GTelG 2012 Verwaltungsstrafbestimmungen

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Wer entgegen § 16 Abs. 3 eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einses entgegen § 3 Abs. 3 unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oderes entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 4 die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oderentgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 5 Abs. 1 Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oderentgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 6 unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oderentgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 7 Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oderentgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oder
    6. 6.Ziffer 6die erleichterten Bedingungen gemäß § 27 in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,die erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
    und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oderentgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oder
    2. 2.Ziffer 2als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    3. 3.Ziffer 3als Mitarbeiter/in der ELGA-Ombudsstelle ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4als Gesundheitsdiensteanbieter Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein,
    und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer es unterlässt
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 13 Abs. 3, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, ELGAentgegen Paragraph 13, Absatz 3,, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 24c Abs. 2 Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpassentgegen Paragraph 24 c, Absatz 2, Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpass
    zu speichern und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist der Täter/die Täterin mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 unberührt.Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 unberührt.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 15.10.2020 bis 31.12.2025
§ 25.Paragraph 25,

Wer entgegen § 16 Abs. 3 eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einses entgegen § 3 Abs. 3 unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oderes entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt, oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 4 die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oderentgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten übermittelt werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 5 Abs. 1 Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oderentgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt, oder
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 6 unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oderentgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 7 Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oderentgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt, oder
    6. 6.Ziffer 6die erleichterten Bedingungen gemäß § 27 in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,die erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
    und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oderentgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, oder
    2. 2.Ziffer 2als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    3. 3.Ziffer 3als Mitarbeiter/in der ELGA-Ombudsstelle ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4als Gesundheitsdiensteanbieter Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein,
    und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer es unterlässt
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 13 Abs. 3, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, ELGAentgegen Paragraph 13, Absatz 3,, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 24c Abs. 2 Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpassentgegen Paragraph 24 c, Absatz 2, Angaben über Impfungen in der eHealth-Anwendung eImpfpass
    zu speichern und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist der Täter/die Täterin mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 unberührt.Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bleibt in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 unberührt.

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