§ 7 GTelG 2012

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Nachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifzierterqualifizierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifzierterqualifizierter elektronischer Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, zu erfolgen.

(2) Abs. 1 ist nicht auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern anzuwenden, wenn hiezu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist.

Stand vor dem 26.02.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 26.02.2021

(1) Nachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifzierterqualifizierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifzierterqualifizierter elektronischer Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, zu erfolgen.

(2) Abs. 1 ist nicht auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern anzuwenden, wenn hiezu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten