§ 5 GTelG 2012

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

  1. (1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

  1. (1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

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