§ 5 GTelG 2012 Rolle

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024

(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

Stand vor dem 14.10.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 14.10.2020

(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

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