§ 4 GTelG 2012 Identität

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.

(2) Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.

(3) Der Patientenindex gemäß § 18 kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.

(4) Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben

1.

durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) oder

2.

durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9) oder

3.

durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19)

zu erfolgen.

(5) Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität

1.

von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie

2.

von Gesundheitsdiensteanbietern,

mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern.

(6) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.

  1. (1)Absatz einsBei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Patient/inn/enindex gemäß § 18 kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.Der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern habenNachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
    1. 1.Ziffer einsdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) oderdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
    2. 2.Ziffer 2durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9) oderdurch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19)durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,)
    zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie
    2. 2.Ziffer 2von Gesundheitsdiensteanbietern,
    mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern.mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG zu speichern.
  6. (6)Absatz 6Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (Paragraph 9, Absatz eins, E-GovG) sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
(1) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.

(2) Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.

(3) Der Patientenindex gemäß § 18 kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.

(4) Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben

1.

durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) oder

2.

durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9) oder

3.

durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19)

zu erfolgen.

(5) Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität

1.

von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie

2.

von Gesundheitsdiensteanbietern,

mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern.

(6) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.

  1. (1)Absatz einsBei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Patient/inn/enindex gemäß § 18 kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.Der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern habenNachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
    1. 1.Ziffer einsdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) oderdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
    2. 2.Ziffer 2durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9) oderdurch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19)durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,)
    zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, sowie
    2. 2.Ziffer 2von Gesundheitsdiensteanbietern,
    mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern.mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG zu speichern.
  6. (6)Absatz 6Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (Paragraph 9, Absatz eins, E-GovG) sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG über die Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitungen mit bPK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.

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