§ 1 GTelG 2012 Gegenstand

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.

(2) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),

2.

die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt),

3.

einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (§ 2 Z 6), unter besonderer Berücksichtigung der:

a)

Teilnehmer/innen/rechte (§ 16), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,

b)

Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (§ 18),

c)

Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 19),

d)

individuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (§ 21) sowie

e)

Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 22)

zu schaffen (4. Abschnitt) sowie

4.

einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).

(3) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

  1. (1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35, [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdurch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),
    2. 2.Ziffer 2die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt),
    3. 3.Ziffer 3einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (§ 2 Z 6), unter besonderer Berücksichtigung der:einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6,), unter besonderer Berücksichtigung der:
      1. a)Litera aTeilnehmer/innen/rechte (§ 16), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 16,), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,
      2. b)Litera bÜberprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (§ 18),Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (Paragraph 18,),
      3. c)Litera cÜberprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 19),Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 19,),
      4. d)Litera dindividuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (§ 21) sowieindividuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (Paragraph 21,) sowie
      5. e)Litera eDokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 22)Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 22,)
      zu schaffen (4. Abschnitt) sowie
    4. 4.Ziffer 4einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).
  3. (3)Absatz 3Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.

(2) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),

2.

die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt),

3.

einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (§ 2 Z 6), unter besonderer Berücksichtigung der:

a)

Teilnehmer/innen/rechte (§ 16), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,

b)

Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (§ 18),

c)

Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 19),

d)

individuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (§ 21) sowie

e)

Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 22)

zu schaffen (4. Abschnitt) sowie

4.

einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).

(3) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

  1. (1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35, [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdurch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),
    2. 2.Ziffer 2die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt),
    3. 3.Ziffer 3einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (§ 2 Z 6), unter besonderer Berücksichtigung der:einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6,), unter besonderer Berücksichtigung der:
      1. a)Litera aTeilnehmer/innen/rechte (§ 16), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 16,), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,
      2. b)Litera bÜberprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (§ 18),Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (Paragraph 18,),
      3. c)Litera cÜberprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 19),Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 19,),
      4. d)Litera dindividuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (§ 21) sowieindividuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (Paragraph 21,) sowie
      5. e)Litera eDokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 22)Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 22,)
      zu schaffen (4. Abschnitt) sowie
    4. 4.Ziffer 4einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).
  3. (3)Absatz 3Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

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