§ 3 ERUStV

E-Rechnung-UStV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999

(1) § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2012

In Kraft vom 17.06.2010 bis 28.12.2012

(1) § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

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