§ 3 ERUStV

E-Rechnung-UStV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

§ 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 516 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Paragraph 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2012

In Kraft vom 17.06.2010 bis 28.12.2012
Paragraph 3,

§ 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 516 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Paragraph 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

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