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(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 182 Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 182 Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
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(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
(8) Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.
(2) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 182 Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 182 Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4) Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
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(7) In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
(8) Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.