§ 12 AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Zollkodex bewilligt ist.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 110, Zollkodex bewilligt ist.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 182 Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 110, Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 182, Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  3. (3)Absatz 3Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 182 Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 110, Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Artikel 182, Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  4. (4)Absatz 4Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 110, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  5. (5)Absatz 5Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz 3 und Artikel 105, Absatz 4, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
  6. (6)Absatz 6Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
    • Strichaufzählungin dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oderin dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
    • Strichaufzählungdas gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.das gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß Paragraph 100, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.
  7. (7)Absatz 7In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.In den Fällen des Paragraph 146, FinStrG und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
  8. (8)Absatz 8Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß Paragraph 41, ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.
§ 12 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 10.12.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 110 Zollkodex bewilligt ist.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 110, Zollkodex bewilligt ist.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 182 Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 110, Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 182, Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  3. (3)Absatz 3Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 182 Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 110, Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Artikel 182, Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  4. (4)Absatz 4Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 110 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 1 und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 110, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz eins und 2 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  5. (5)Absatz 5Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 105 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 4 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 105, Absatz 3 und Artikel 105, Absatz 4, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
  6. (6)Absatz 6Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
    • Strichaufzählungin dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oderin dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
    • Strichaufzählungdas gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.das gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß Paragraph 100, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.
  7. (7)Absatz 7In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.In den Fällen des Paragraph 146, FinStrG und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
  8. (8)Absatz 8Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.Zuständig zur Festsetzung und Einhebung einer Verwaltungsabgabe gemäß Paragraph 41, ZollR-DG ist das Zollamt, dem die Vollziehung bzw. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen obliegt.
§ 12 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

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