§ 10a AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (Paragraph 5, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018) sowie hinsichtlich Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 5 PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,) sowie hinsichtlich Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien, ausgenommen für das Finanzamt Wien 1/23;
    2. 2.Ziffer 2die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten für jedes Finanzamt mit Sitz in Niederösterreich, ausgenommen für die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart;
    3. 3.Ziffer 3die Organe des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt;
    4. 4.Ziffer 4die Organe der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben.
    Die Ermächtigung zum Tätigwerden umfasst insbesondere die Anforderung von Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen, die Erlassung von Bescheiden, Tätigkeiten in einschlägigen Beschwerdeverfahren und die Erlassung von Bescheiden im Beschwerdeverfahren sowie die Einbringung von Amtsrevisionen.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
    1. 1.Ziffer einsVergabe von Steuernummern,
    2. 2.Ziffer 2Vergabe von UID-Nummern,
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
    4. 4.Ziffer 4Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
    5. 5.Ziffer 5Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
    6. 6.Ziffer 6Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
    7. 7.Ziffer 7Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
    8. 8.Ziffer 8Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
  5. (5)Absatz 5Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
  7. (7)Absatz 7Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
  8. (8)Absatz 8Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.Werden Organe eines Finanzamtes nach Absatz eins bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
§ 10a AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (Paragraph 5, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018) sowie hinsichtlich Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 5 PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,) sowie hinsichtlich Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien, ausgenommen für das Finanzamt Wien 1/23;
    2. 2.Ziffer 2die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten für jedes Finanzamt mit Sitz in Niederösterreich, ausgenommen für die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart;
    3. 3.Ziffer 3die Organe des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt;
    4. 4.Ziffer 4die Organe der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben.
    Die Ermächtigung zum Tätigwerden umfasst insbesondere die Anforderung von Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen, die Erlassung von Bescheiden, Tätigkeiten in einschlägigen Beschwerdeverfahren und die Erlassung von Bescheiden im Beschwerdeverfahren sowie die Einbringung von Amtsrevisionen.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
    1. 1.Ziffer einsVergabe von Steuernummern,
    2. 2.Ziffer 2Vergabe von UID-Nummern,
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
    4. 4.Ziffer 4Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
    5. 5.Ziffer 5Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
    6. 6.Ziffer 6Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
    7. 7.Ziffer 7Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
    8. 8.Ziffer 8Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
  5. (5)Absatz 5Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
  6. (6)Absatz 6Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
  7. (7)Absatz 7Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
  8. (8)Absatz 8Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.Werden Organe eines Finanzamtes nach Absatz eins bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
§ 10a AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

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