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(2) Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
(3) In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018) sowie hinsichtlich Aufsichts10a AVOG 2010 - und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 5 PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:
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(4) Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
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(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hatDV seit 31.12.2020 weggefallen.
(6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
(7) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
(8) Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
(2) Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
(3) In Verfahren der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018) sowie hinsichtlich Aufsichts10a AVOG 2010 - und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 5 PLABG können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:
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(4) Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
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(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hatDV seit 31.12.2020 weggefallen.
(6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.
(7) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt bei Notaren und Rechtsanwälten die Prüfung aller für die Erhebung der Immobilienertragsteuer bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
(8) Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.