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Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2023 bis 31.12.9999

zu § 4zu Paragraph 4,Verfahren zur Feststellung
der Höhe des Wohnkostenzuschusses

Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.

1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfs

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte

für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten,

21 Punkte

für seinen Ehegattendie Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, undfür die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, GehG hat, und

12 Punkte

für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

3010 Punkte

(Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;(Ortsklasse römisch eins) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

7035 Punkte

(Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, BangkokBaku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, DakarChengdu, Chişinău, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, SeoulSanto Domingo, Sao Paulo, Shanghai, ShkodraTel Aviv oder Tiflis;(Ortsklasse römisch II) bei einer Verwendung in Ankara, SofiaAstana, TaipeiBaku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chişinău, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv, Tirana oder TunisTiflis;

12070 Punkte

(Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, HarareDoha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.(Ortsklasse römisch III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.

Bei grundlegenden Änderungen der Lebens- und Wohnverhältnisse ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.

Die Zuordnung neu auftretenderneuer Dienstorte in die Ortsklasse kannOrtsklassen hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um

90 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;

45 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;

40 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;

25 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;

20 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d.

Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kannDer objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

Objektivierter Wohnbedarf

Vorgabe

Beamter

60 Punkte

Ehegatte

(21 Punkte)

___ Punkte

Kind(er)

(Anzahl: ___ x 12 Punkte)

___ Punkte

Ortsklasse I, II oder III

(30, 70 oder 120 Punkte)

___ Punkte

allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG

(90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte)

___ Punkte

___ Punkte

2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren ArtParagraph 21 c, LageAbsatz eins, UmfeldZiffer 3, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

Beschreibung

Bewertung

Art

Einfamilienhaus/Penthouse

10 Punkte

__ Punkte

Reihenhaus/Zweifamilienhaus

5 Punkte

Wohnung/Mehrfamilienhaus

0 Punkte

Lage und Umfeld

gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage

20 Punkte

gehobene Wohngegend

10 Punkte

___ Punkte

übriges Umfeld

0 Punkte

Wohnräume

Wohnzimmer

Anzahl: ___

___ m²

Speisezimmer

Anzahl: ___

___ m²

Schlafzimmer

Anzahl: ___

___ m²

Kinderzimmer

Anzahl: ___

___ m²

___________zimmer

Anzahl: ___

_

_ m²

Küche

Anzahl: ___

___ m²

Bad/Dusche/WC

Anzahl: ___

___ m²

Vorraum/Gang

Anzahl: ___

___ m²

Hobby-/Bastelraum

Anzahl: ___

___ m²

___________raum

Anzahl: ___

__

_ m²

je m² 1 Punkt, für insgesamt

___ Punkte

Zusatzräume

Balkon

Anzahl: ___

___ m²

Terrasse

Anzahl: ___

Stiegenhaus im Wohnbereich

Anzahl: __

___ m²

Dachboden *

Anzahl: ___

___ m²

Keller *

Anzahl: ___

___ m²

Waschküche

Anzahl: ___

___ m²

Trockenraum

Anzahl: ___

___ m²

Heizungraum

Anzahl: ___

___ m²

__________________

Anzahl: ___

_

__ m²

je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt

___ m²

___ Punkte

Abstellraum (insgesamt m²)

Anzahl:

je 1 Punkt

___ Punkte

Ausstattung und Innenausbau

gehoben nach lokalem Standard

20 Punkte

gut nach lokalem Standard

10 Punkte

___ Punkte

ortsüblicher lokaler Standard

0 Punkte

PKW-Einstellung

für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen

Garageneinstellplatz, geheizt

Anzahl: __

x 20 Punkte

___ Punkte

Garageneinstellplatz, ungeheizt

Anzahl: __

x 16 Punkte

___ Punkte

PKW-Abstellplatz, überdacht

Anzahl: __

x 10 Punkte

___ Punkte

PKW-Abstellplatz, nicht überdacht

Anzahl: __

x 8 Punkte

___ Punkte

zusätzlicher Komfort

(bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten)

Garten

___ m²

je volle 50 m²

1 Punkt

___ Punkte

Schwimmbad

___ m²

je volle 3 m²

1 Punkt

___ Punkte

Sauna

5 Punkte

___ Punkte

Fitnessraum

5 Punkte

___ Punkte

Tennisplatz

10 Punkte

___ Punkte

Sicherheits-einrichtungen

Loge

5 Punkte

___ Punkte

Alarmanlage

5 Punkte

___ Punkte

Bewachungsdienst/Wächter

10 Punkte

___ Punkte

___ Punkte

* Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.

3. Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder

durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen.

Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

4. Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht,GehG um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

  1. 20Ziffer 20

    Objektivierter Wohnbedarf

    Vorgabe

    Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter

    60 Punkte

    Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner

    (21 Punkte)

    ___ Punkte

    Kind(er)

    (pro Kind 12 Punkte)

    ___ Punkte

    Ortsklasse I, II oder IIIOrtsklasse römisch eins, römisch II oder III

    (10, 35 oder 70 Punkte)

    ___ Punkte

    Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7dAllfälliger Raumbedarf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 7d

    (10 oder 20 Punkte)

    ___ Punkte

    ___ Punkte

    2. Richtpreis

    Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß Paragraph 4, (2) Ziffer 3, beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.

    3. Bestätigung der Angemessenheit betreffend Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter

    Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (Paragraph 21 c, Absatz eins, Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.

    Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.

    4. Mitteilung des Richtpreises gemäß Punkt 2

    Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.

    5. Bemessung des Wohnkostenzuschusses

    Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß Paragraph 4, AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.

    Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

Stand vor dem 06.07.2023

In Kraft vom 01.01.2011 bis 06.07.2023

zu § 4zu Paragraph 4,Verfahren zur Feststellung
der Höhe des Wohnkostenzuschusses

Die Feststellung der Höhe des Wohnkostenzuschusses erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des objektivierten Wohnbedarfs der oder des Bediensteten entspricht ein Punkt gewöhnlich einer Werteinheit von einem Quadratmeter reiner Wohnfläche (siehe Punkt 3). Hinsichtlich des Mietpreisniveaus werden die Ergebnisse von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf aktuellen Daten beruhen sowie aktuelle Vergleichswerte am jeweiligen ausländischen Dienstort herangezogen.

1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfs

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte

für die Beamtin oder Vertragsbedienstete bzw. den Beamten oder Vertragsbediensteten,

21 Punkte

für seinen Ehegattendie Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, undfür die Ehepartnerin oder den Ehepartner bzw. für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, für den sie oder er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, GehG hat, und

12 Punkte

für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.für jedes Kind, für das sie oder er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

3010 Punkte

(Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;(Ortsklasse römisch eins) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

7035 Punkte

(Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, BangkokBaku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, DakarChengdu, Chişinău, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, SeoulSanto Domingo, Sao Paulo, Shanghai, ShkodraTel Aviv oder Tiflis;(Ortsklasse römisch II) bei einer Verwendung in Ankara, SofiaAstana, TaipeiBaku, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Caracas, Chengdu, Chişinău, Guatemala, Havanna, Istanbul, Kiew, Lima, Mexiko, Minsk, Moskau, Peking, Santiago de Chile, Santo Domingo, Sao Paulo, Shanghai, Tel Aviv, Tirana oder TunisTiflis;

12070 Punkte

(Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, HarareDoha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.(Ortsklasse römisch III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Bangkok, Beirut, Dakar, Damaskus, Doha, Hanoi, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran, Tunis oder Tripolis.

Bei grundlegenden Änderungen der Lebens- und Wohnverhältnisse ist die Zuordnung zur jeweiligen Ortsklasse anzupassen.

Die Zuordnung neu auftretenderneuer Dienstorte in die Ortsklasse kannOrtsklassen hat nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall zu erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um

90 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;

45 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;

40 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;

25 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;

20 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d.

Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kannDer objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

Objektivierter Wohnbedarf

Vorgabe

Beamter

60 Punkte

Ehegatte

(21 Punkte)

___ Punkte

Kind(er)

(Anzahl: ___ x 12 Punkte)

___ Punkte

Ortsklasse I, II oder III

(30, 70 oder 120 Punkte)

___ Punkte

allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG

(90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte)

___ Punkte

___ Punkte

2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren ArtParagraph 21 c, LageAbsatz eins, UmfeldZiffer 3, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

Beschreibung

Bewertung

Art

Einfamilienhaus/Penthouse

10 Punkte

__ Punkte

Reihenhaus/Zweifamilienhaus

5 Punkte

Wohnung/Mehrfamilienhaus

0 Punkte

Lage und Umfeld

gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage

20 Punkte

gehobene Wohngegend

10 Punkte

___ Punkte

übriges Umfeld

0 Punkte

Wohnräume

Wohnzimmer

Anzahl: ___

___ m²

Speisezimmer

Anzahl: ___

___ m²

Schlafzimmer

Anzahl: ___

___ m²

Kinderzimmer

Anzahl: ___

___ m²

___________zimmer

Anzahl: ___

_

_ m²

Küche

Anzahl: ___

___ m²

Bad/Dusche/WC

Anzahl: ___

___ m²

Vorraum/Gang

Anzahl: ___

___ m²

Hobby-/Bastelraum

Anzahl: ___

___ m²

___________raum

Anzahl: ___

__

_ m²

je m² 1 Punkt, für insgesamt

___ Punkte

Zusatzräume

Balkon

Anzahl: ___

___ m²

Terrasse

Anzahl: ___

Stiegenhaus im Wohnbereich

Anzahl: __

___ m²

Dachboden *

Anzahl: ___

___ m²

Keller *

Anzahl: ___

___ m²

Waschküche

Anzahl: ___

___ m²

Trockenraum

Anzahl: ___

___ m²

Heizungraum

Anzahl: ___

___ m²

__________________

Anzahl: ___

_

__ m²

je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt

___ m²

___ Punkte

Abstellraum (insgesamt m²)

Anzahl:

je 1 Punkt

___ Punkte

Ausstattung und Innenausbau

gehoben nach lokalem Standard

20 Punkte

gut nach lokalem Standard

10 Punkte

___ Punkte

ortsüblicher lokaler Standard

0 Punkte

PKW-Einstellung

für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen

Garageneinstellplatz, geheizt

Anzahl: __

x 20 Punkte

___ Punkte

Garageneinstellplatz, ungeheizt

Anzahl: __

x 16 Punkte

___ Punkte

PKW-Abstellplatz, überdacht

Anzahl: __

x 10 Punkte

___ Punkte

PKW-Abstellplatz, nicht überdacht

Anzahl: __

x 8 Punkte

___ Punkte

zusätzlicher Komfort

(bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten)

Garten

___ m²

je volle 50 m²

1 Punkt

___ Punkte

Schwimmbad

___ m²

je volle 3 m²

1 Punkt

___ Punkte

Sauna

5 Punkte

___ Punkte

Fitnessraum

5 Punkte

___ Punkte

Tennisplatz

10 Punkte

___ Punkte

Sicherheits-einrichtungen

Loge

5 Punkte

___ Punkte

Alarmanlage

5 Punkte

___ Punkte

Bewachungsdienst/Wächter

10 Punkte

___ Punkte

___ Punkte

* Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.

3. Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder

durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen.

Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

4. Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht,GehG um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

  1. 20Ziffer 20

    Objektivierter Wohnbedarf

    Vorgabe

    Beamtin bzw. Beamter oder Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter

    60 Punkte

    Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner

    (21 Punkte)

    ___ Punkte

    Kind(er)

    (pro Kind 12 Punkte)

    ___ Punkte

    Ortsklasse I, II oder IIIOrtsklasse römisch eins, römisch II oder III

    (10, 35 oder 70 Punkte)

    ___ Punkte

    Allfälliger Raumbedarf gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7dAllfälliger Raumbedarf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 7d

    (10 oder 20 Punkte)

    ___ Punkte

    ___ Punkte

    2. Richtpreis

    Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß § 4 (2) Z 3 beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.Die Höhe der Miete für ein Wohnobjekt hat dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten zu entsprechen (preisliche Angemessenheit). Diese wird für den jeweiligen ausländischen Dienstort auf Basis von Ergebnissen von standardisierten, internationalen, wirtschaftswissenschaftlichen Erhebungs- und Berechnungsverfahren, die auf zeitnahen Daten beruhen, und von aktuellen Vergleichs- und Erfahrungswerten von Anmietungen anderer Bediensteter des Bundes am gleichen ausländischen Dienstort berechnet und stellt den Richtpreis für die Anmietung einer Wohnung dar. Wenn es am ausländischen Dienstort üblich ist, dass bei der Vertragsgestaltung der Mietpreis bereits allgemeine betriebsunabhängige Betriebskosten und öffentliche Abgaben oder Kosten gemäß Paragraph 4, (2) Ziffer 3, beinhaltet, ist dies bei Ermittlung des Richtpreises entsprechend zu berücksichtigen und ausdrücklich anzuführen ("Richtpreis samt verbrauchsunabhängige Betriebskosten"). Stellt sich heraus, dass die voraussichtlichen Mietkosten für ein Wohnobjekt der oder des Bediensteten gegenüber dem ermittelten Richtpreis überhöht sind, kann diese oder dieser in begründeten Fällen ergänzend durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen in angemessenen Wohnregionen berechnet werden.

    3. Bestätigung der Angemessenheit betreffend Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter

    Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (§ 21c Abs. 1 Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.Die Beurteilung und Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung, welche die oder der Bedienstete anzumieten beabsichtigt, im Hinblick auf Art, Lage, Größe und Ausstattung, und unter Berücksichtigung der Familienangehörigen der oder des Bediensteten (Paragraph 21 c, Absatz eins, Zi 1) erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle und die Kanzlerin oder den Kanzler am ausländischen Dienstort im Wege einer begründeten schriftlichen Bestätigung (Angemessenheitsbestätigung). In begründeten Fällen kann die Angemessenheit auch durch die Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete sowie angemessene Vergleichswohnungen erbracht werden.

    Alle genannten Faktoren (Größe, Art, Lage, Umfeld, Ausstattung und Familienangehörige der oder des Bediensteten) sind gleichermaßen für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant.

    4. Mitteilung des Richtpreises gemäß Punkt 2

    Der Richtpreis gemäß Punkt 2 wird der oder dem Bediensteten grundsätzlich so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor dem im Dekret genannten Versetzungstermin (oder spätestens gleichzeitig mit dem Versetzungsdekret, wenn der Dienstantritt am neuen Dienstort in weniger als zwei Monaten erfolgen soll) als Basis für ihre oder seine Wohnungssuche am ausländischen Dienstort mitgeteilt. Der Richtpreis dient im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens zur vorläufigen Berechnung eines allfälligen Wohnkostenzuschusses. Ein Rechtsanspruch erwächst der oder dem Bediensteten aus dieser Informationserteilung nicht.

    5. Bemessung des Wohnkostenzuschusses

    Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß § 4 AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.Die konkrete Bemessung des Wohnkostenzuschusses gemäß Paragraph 4, AVV erfolgt nach Zustandekommen der Anmietung des Wohnobjekts bzw. nach Übermittlung der diesbezüglichen Vertragsunterlagen in Kopie und der schriftlichen Angemessenheitsbestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers oder durch Vorlage über zumindest drei weitere gleich geeignete Vergleichswohnungen gemäß Punkt 3.

    Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

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