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(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.
(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.