§ 4 KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 4 KAVO (1weggefallen) § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befindenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 02.08.2006 bis 31.12.2015
§ 4 KAVO (1weggefallen) § 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befindenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.

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