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(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.