§ 3c KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 3c KAVO (1weggefallen) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwendenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2011 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.2015
§ 3c KAVO (1weggefallen) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwendenseit 01.01.2016 weggefallen.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2011 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten