§ 3b KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 3b KAVO (1weggefallen) Für das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden könnenseit 01.01.2016 weggefallen. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.

(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.

(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 10.12.2007 bis 31.12.2015
§ 3b KAVO (1weggefallen) Für das Management der Vermögenswerte ist ein angemessener Risikomanagementprozess einzurichten, der sicherstellt, dass alle übernommenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zu jedem Zeitpunkt in vollem Umfang erfüllt werden könnenseit 01.01.2016 weggefallen. Hierbei ist auf die Art des betriebenen Geschäftes hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Prämien- und Schadenszahlungen unter Einschluss der zusätzlichen Risiken aus Forderungen gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens, insbesondere der Kapitalausstattung, Finanzlage und Konzernstruktur zu bewerten.

(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.

(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.

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