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(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.
(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.
(2) Forderungen an eine in einem Vertragsstaat zugelassene Zweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. p der Richtlinie 2005/68/EG dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch nicht das bestehende Risiko des Rückversicherungsgeschäftes verstärkt wird und das damit übernommene Risiko von untergeordneter Bedeutung ist, sofern sie nicht bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zum VAG abgezogen werden.
(3) Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 81c Abs. 2 lit. B Z IV VAG an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Diese sind vor Anrechnung um Depotverbindlichkeiten gegenüber demselben Versicherungsunternehmen zu vermindern.