§ 3 KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 3 KAVO (1weggefallen) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1. a)

bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe - -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

-

Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,

-

Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,

-

Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und

-

Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen

-

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,

-

Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 und

-

liquiden Mittel;

in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen,

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5. a)

bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13. a)

bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

14.

bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.

15.

bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.

(2) Die Grenzen gemäß Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015
§ 3 KAVO (1weggefallen) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

1. a)

bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe - -, einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,

b)

bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

c)

bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

2.

bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,

3.

bis zu 40 vH insgesamt:

-

Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e,

-

Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d,

-

Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f zusammen insgesamt 10 vH nicht überschreiten darf und

-

Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b mit Ausnahme der in diesen Kapitalanlagefonds enthaltenen

-

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. b und d, einschließlich der in Anteilen an Kapitalanlagefonds enthaltenen Schuldverschreibungen dieser Art,

-

Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 6 InvFG 2011 und Immobilien-Investmentfonds gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 und

-

liquiden Mittel;

in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze einzubeziehen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen,

4.

bis zu jeweils 1 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2 lit. c und d sowie Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f desselben Unternehmens,

5. a)

bis zu 10 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und d, wobei der Anteil von Veranlagungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d den Anteil von insgesamt 5 vH nicht überschreiten darf,

b)

bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,

6.

bis zu 80 vH insgesamt: Kapitalanlagefonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b,

7.

bis zu jeweils 2 vH: einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d und e an denselben Schuldner, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

8.

bis zu jeweils 10 vH:

a)

einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

b)

Anteils- und verbriefte Genussrechte an Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

c)

Kommanditeinlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit einmal ausnützbare Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d an diese Gesellschaft,

d)

Anteile an einzelnen Immobilienfonds und Immobilien-Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, höchstens jedoch – einschließlich von Anteilen an Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011 – 30 vH insgesamt,

9.

bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 desselben Unternehmens, Emittenten, Ausstellers oder Fonds, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,

10.

bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a,

11.

bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b,

12.

bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

13. a)

bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b und d sowie einzelne Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,

b)

Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Sondervermögen gemäß § 166 Abs. 1 InvFG 2011 durchgerechnet werden müssen – höchstens jedoch 10 vH insgesamt.

14.

bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.

15.

bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.

(2) Die Grenzen gemäß Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 1 bis 14 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden. Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.

(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.

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