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(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
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(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
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(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Einmal ausnützbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäften das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.
(2) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug jener Schulden und jener anderen Passivposten der Bilanz herangezogen werden, die
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(3) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
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(4) Die zur Verwaltung der Deckungsstockabteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG eingerichteten Bankkonten und Wertpapierdepots müssen jeweils gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführt werden.
(5) Einmal ausnützbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008, entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(6) Auf Inhaber lautende Wertpapiere sind, soweit sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers kein Teil der Konkursmasse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auf Namen lautende Wertpapiere sind ausreichend sicher zu verwahren.
(7) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a geeignetes und in ein Verzeichnis gemäß § 79b Abs. 1 VAG eingetragenes Bankkonto eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu derselben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
(8) Derivative Finanzinstrumente gemäß § 74 VAG dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäften das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.