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(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.
(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft. Die Änderungen im § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.
(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft. Die Änderungen im § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.